Etappenpost

Die Post der Evakuierten

Im März 1915 forderten die deutschen Besatzungsbehörden die Gemeinden des Bezirks auf, ihnen Listen von mittellosen oder arbeitsunfähigen Personen zu übermitteln, um sie nach Frankreich zu evakuieren. Während des gesamten Krieges wurden mehrere Evakuierungstransporte von den Deutschen mit Unterstützung des Roten Kreuzes organisiert.

Die Anweisung IIa Nr. 33160 [1] vom 4. Dezember 1915 legt die Evakuierungsmodalitäten fest:

Die Schweizer Bundesregierung hat sich zur erneuten Weiterführung eines Massentransportes von Einwohnern des besetzten französischen Gebiets nach Frankreich bereit erklärt.

Hierzu wird folgendes bestimmt:

  1. Für den Abschub kommen nachstehende Personenklassen in Betracht:

    a) Frauen und Kinder, die – von ihrem Ernährer getrennt – nicht in der Lage sind, allein ausreichend für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
    b) Kinder, die durch den Krieg von ihren Angehörigen getrennt wurden.
    c) Kranke, insbesondere Lungenkranke, denen eine genügend sorgsame Pflege hier nicht zuteil werden kann.
    d) Frauen und Kinder bemittelter Stände, deren Geldmittel zur Neige gehen.
    e) Arbeitsunfähige Männer nicht wehrpflichtigen Alters, die auf die Unterstützung durch die Gemeinden angewiesen sind.
    f) Französisches Krankenpflegepersonal, dessen Arbeitskraft hier nicht mehr benötigt wird.

  2. [...]

  3. [...]

  4. Solche Personen, die dem Feind wertvolle Nachrichten zuzuführen in der Lage sind, sind von dem Abschub auszuschließen.

    Wo eine Nachrichtenquarantäne für erforderlich gehalten wird, ist sie rechtzeitig vor dem Abtransport im rückwärtigen Etappengebiet an geeigneten Punkten durchzuführen, welche im Interesse der Geheimhaltung von Truppentransporten von der Eisenbahn genügend weit entfernt sein müssen.

    Sämtlichen Transporten sind Listen in dreifacher Ausfertigung mitzugeben, welche die genaue Zahl der Personen, Vornamen, Namen, Alter und Wohnort enthalten, da die Schweiz Transporte anders nicht übernimmt. Die Nummer des absendenden Armee-Oberkommandos oder der Etappeninspektion darf auf den Listen nicht vermerkt werden.

  5. Das Gepäck der Abschüblinge ist mit der Nummer, die sie in der nach Ziff. 4 aufzustellenden Liste führen, mit Vornamen, Namen und Wohnort genau zu bezeichnen.

  6. Alle Transporte müssen begleitet werden.

    Das Begleitpersonal ist sorgfältig auszuwählen und hat die Übermittlung schriftlicher Nachrichten zu verhindern. Es hat insbesondere auch darauf zu achten, dass jeder Verkehr mit den Abschüblingen unterbleibt.

    Zu demselben Zweck sind die Linienkommandanturen anzuweisen, für strenge Absperrung und Überwachung zu sorgen. Begleitung einzelner Transporte durch geheime Feldpolizisten erscheint angezeigt. Gegen Ende der Fahrt werden alle Transporte einer scharfen Revision zu unterziehen sein. Unnötige Härten sind zu vermeiden.

  7. Die einzelnen Züge sind so zusammenzusetzen, dass sie Angehörige aller Klassen enthalten.

    Diejenigen Personen, die zur Reise bereit und zur Bestreitung der Reisekosten in der Lage sind, haben den üblichen Fahrpreis zu entrichten.

  8. Der Abschub geschlechtskranker und anderer mit ansteckenden Krankheiten behafteter Personen wird nachdrücklich verboten, da die Schweiz die Übernahme solcher Leute abgelehnt hat.

    Eine Übertretung dieses Verbots würde unabsehbare, den Weitertransport hindernde politische Schwierigkeiten mit der Schweizer Bundesregierung zur Folge haben.

    Erkrankte sind abzusondern und in besonderen Listen zusammenzustellen, damit der Ansteckungsgefahr vorgebeugt und für eine angemessene Pflege der Kranken in der Schweiz Sorge getragen werden kann. Personen, für deren Alter oder Gesundheitszustand die Reise eine Gefahr bedeutet, sind von der Fahrt auszuschließen.

  9. Die Armee-Oberkommandos treffen alle weiteren Anordnungen.

  10. Das zurückgelassene Eigentum der Abgeschobenen ist nach Möglichkeit zu schützen. Die Landesbehörden werden hierzu in weitgehendem Maße heranzuziehen sein.

  11. Der Abtransport der Geisteskranken wird in besonderer Verfügung geregelt.

  12. Der Bevölkerung ist bekannt zu geben, dass auf Erteilung von Einzelanreisen nicht mehr zu rechnen ist.

Die Anweisung IIa Nr. 34055 vom 12. Dezember 1915 [2] sagt uns Folgendes: „Jungen Leuten männlichen Geschlechts im Alter von 15 Jahren und darüber ist die Ausreiseerlaubnis zu versagen, es sei denn, dass ihr körperlicher Zustand eine Heranziehung zu späterer militärischer Dienstleistung ausschließt.“

Die Anweisung IIIc/VIa/IVb Nr. 62122 vom 9. Dezember 1917 [3] legt fest, dass die Evakuierten nur 50 Franken pro Person mitnehmen dürfen. Geld und Gold sind verboten. Im Austausch für in einer Bank hinterlegtes Geld oder Edelmetalle kann der Evakuierte jedoch einen Kreditbrief erhalten.

Bevor sie die Schweiz erreichten, konnten die Evakuierten eine kurze Nachricht an ihre Familie senden. Die Postkarten wurden von den begleitenden Soldaten eingesammelt und zur Ausgangsstelle zurückgebracht,  wo sie vom Postkontrollzentrum bearbeitet wurden.

Postkarte von LÖRRACH nach VALENCIENNES gesendet.

Die Evakuierte, die diese Karte geschrieben hat, berichtet, dass sie gerade die deutsch-schweizerische Grenze überquert hatte. Auch in diesem Fall erfolgte die Postkontrolle nicht beim Versand, sondern erst bei der Ankunft in VALENCIENNES.

Postkarte von WEIL (deutsch-schweizerische Grenze) nach VALENCIENNES gesendet.
Postkarte von WEIL (deutsch-schweizerische Grenze) nach VALENCIENNES gesendet.
Postkarte von LÖRRACH nach VALENCIENNES gesendet.
Postkarte von LÖRRACH nach VALENCIENNES gesendet.

Postkarte von WEIL (deutsch-schweizerische Grenze) nach VALENCIENNES gesendet.

Postkontrolle bei der Ankunft in VALENCIENNES durch die 2. Armee (Stempel „Geprüft P.Ü.St“).

Die Post der Evakuierten ist selten.

Quellen:

[1]Anweisung IIa Nr. 33160, Verordnungen und Erlasse über die Verwaltung und Ausnutzung der westlichen Armeegebiete. Seite 259-261.

[2]Anweisung IIa Nr. 34055, Verordnungen und Erlasse über die Verwaltung und Ausnutzung der westlichen Armeegebiete. Seite 261.

[3]Anweisung Anweisung IIIc/VIa/IVb Nr. 62122, Verordnungen und Erlasse über die Verwaltung und Ausnutzung der westlichen Armeegebiete. Seite 262.