Deutsch-französisches Doppelporto

1870–1872

Brief aufgegeben am 8. Februar 1871 in Cambrai  mit Zielort Saint-Quentin (besetzte Zone)
Brief aufgegeben am 8. Februar 1871 in Cambrai  mit Zielort Saint-Quentin (besetzte Zone)

Brief aufgegeben am 8. Februar 1871 in Cambrai (freie Zone) mit Zielort Saint-Quentin (besetzte Zone).

Die Postbeamten in Saint-Quentin haben eine Gebühr von 2 Dezimes (20 Centimes) erhoben.

Auszug aus dem Monatsbulletin Nr. 27 vom September 1870

Der Waffenstillstand wurde am 28. Januar 1871 unterzeichnet. Artikel 15 dieser Vereinbarung sah vor:

Ein Postdienst für ungeöffnete Briefe wird zwischen Paris und den Departements über das Hauptquartier in Versailles organisiert.

Bezüglich dieses Artikels wurde eine Vereinbarung zwischen Germain Rampont (Generaldirektor der französischen Post) und Joseph Rosshirt (Verwalter der Post in den besetzten Gebieten) gelegt, die in ihrem ersten Artikel festlegte wurde:

Einfache Briefe von Paris in das von deutschen Truppen besetzte französische Gebiet und umgekehrt unterliegen einer Gebühr von 40 Centimes. Jede der Vertragsparteien erhält 20 Centimes, sodass für den Austausch dieser Briefe keine Abrechnung erforderlich ist.

Für Briefe mit einem Gewicht von mehr als 10 g wird die Gebühr nach der französischen Progression für frankierte Briefe berechnet. Die betreffenden Briefe werden dem deutschen Postamt in Versailles vorsortiert nach Departement übergeben.

Zusätzlich zu den französischen Briefmarken, die das französische Porto abdeckten, und sofern es möglich war, diese zu beschaffen, hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, Briefe vollständig mit Besatzungsmarken zu frankieren, die das deutsche Porto deckten.

Parallel zu dieser Vereinbarung blieb die Gebühr für Briefe, die zwischen besetzter und freier Zone (außer PARIS) befördert wurden, für die Empfänger weiterhin auf 30 Centimes festgelegt (Dienstanweisung vom 28. Januar 1871).

Am 27. Februar 1871 veröffentlichte der Moniteur universel eine öffentliche Mitteilung vom 25. Februar, in der die Wiederaufnahme des Postverkehrs zwischen besetzten und nicht besetzten Departements angekündigt wurde. Die Taxierung der Briefe war identisch mit der, die bereits fast einen Monat zuvor für den Postverkehr zwischen Paris und den besetzten Departements festgelegt worden war:

Briefe aus den besetzten Departements in die nicht besetzten Departements und umgekehrt unterliegen einer zusätzlichen Gebühr von 20 Centimes pro einfachem Brief, die stets vom Empfänger zu zahlen ist.

Am 10. März 1871 wurde eine Postkonvention zwischen Rampon und von Stephan unterzeichnet, die ab dem 24. März in Kraft trat. Sie ermöglichte es der französischen Postverwaltung, den Postdienst in den besetzten Departements wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Damit endete das Doppelporto in diesen Gebieten, blieb jedoch im Postverkehr mit den „abgetretenen“ Gebieten des Elsass und Lothringens bestehen.

Am 23. März 1871 veröffentlichte der Ober-Postdirektor der Post in STRASSBURG, Albert Miessner, die Mitteilung Nr. 167, mit der für alle aus Frankreich stammenden Sendungen in Elsass-Lothringen eine Gebühr von 30 Centimes erhoben wurde, die vom Empfänger zu zahlen war.

Auszug aus der Mitteilung Nr. 167, veröffentlicht in den Verordnungen und Amtlichen Nachrichten für Elsass-Lothringen.

Double port franco-allemand 1870-1872
Double port franco-allemand 1870-1872

Am 24. Juli 1871 veröffentlichte Ober-Postdirektor Miessner eine neue Mitteilung, in der er ankündigte, dass ab dem 1. August die von den Empfängern für Briefe aus Frankreich erhobene Gebühr auf 20 Centimes gesenkt werde.

Mitteilung Nr. 261, veröffentlicht in den Verordnungen und Amtliche Nachrichten für Elsass-Lothringen.

Double port franco-allemand 1870-1872
Double port franco-allemand 1870-1872
Brief aufgegeben am 30. April 1871 in Cambrai mit Zielort Ars-sur-Moselle.
Brief aufgegeben am 30. April 1871 in Cambrai mit Zielort Ars-sur-Moselle.
LE CATEAU, den 10. August 1871. Brief nach ARS SUR MOSELLE.
LE CATEAU, den 10. August 1871. Brief nach ARS SUR MOSELLE.
Brief aufgegeben in RAISMES am 31. August 1871 mit Zielort ENGIS SUR MEUSE.
Brief aufgegeben in RAISMES am 31. August 1871 mit Zielort ENGIS SUR MEUSE.
Taxstempel „20“ auf einem Brief nach MULHOUSE.
Taxstempel „20“ auf einem Brief nach MULHOUSE.
Brief mit 25 Centimes frankiert (Tarif vom 01.09.1871) nach MUNSTER.
Brief mit 25 Centimes frankiert (Tarif vom 01.09.1871) nach MUNSTER.

Brief mit 25 Centimes frankiert (Tarif vom 01.09.1871) nach MUNSTER.

Taxstempel „20“ in MULHOUSE angebracht.

Brief mit 25 Centimes frankiert (Tarif vom 01.09.1871) nach COLMAR.

Taxstempel „2“ Groschen in MULHOUSE angebracht.

Brief von LAPOUTROIE (SCHNIERLACH) nach LILLE, frankiert mit 2 Groschen in Marken des Kaiserreichs.

Taxstempel „25“ Centimes in roter Tinte vom Bahnpostamt AVRICOURT nach PARIS angebracht.

Während der gesamten Periode des Doppelportos sind zahlreiche französische und deutsche Taxstempel zu finden.

Seit der Kriegserklärung bestanden postalische Verbindungen zwischen Frankreich und Deutschland bestanden ohne Postvertrag.

Am 12. Februar 1872 wurde schließlich ein Postvertrag unterzeichnet, der am 25. Mai 1872 in Kraft trat.

Damit endete das System des Doppelportos endgültig.

Brief mit 40 Centimes frankiert gemäß dem französisch-deutschen Vertrag von 1872 nach SCHILTIGHEIM.

Wo findet man diese Informationen?

Um sich mit den französischen Posttarifen auseinanderzusetzen, ohne unbedingt die Postvorschriften konsultieren zu müssen: les tarifs postaux français von Jean-Louis Bourgouin.

Doppelporto und Doppelfrankierung 1870 bis 1872. Friedrich Spalink, 1999.

Bulletin Mensuel de l'Administration des Postes n° 27 (September 1870) et 28 (Juli 1871), Administration des Postes.

Amtblatt der Norddeuschen Postverwaltung 1870. Amtsblatt 64 (6. September) und 73 (13. Oktober).

Verordnungen und Amtliche Nachrichten für Elsass-Lothringen aus der Zeit von Beginn der deutschen Okkupation bis Ende März 1872. Mitteilung 167 et 261.

Brief mit 40 Centimes frankiert gemäß dem französisch-deutschen Vertrag von 1872 nach SCHILTIGHEIM.
Brief mit 40 Centimes frankiert gemäß dem französisch-deutschen Vertrag von 1872 nach SCHILTIGHEIM.
Brief von LAPOUTROIE (SCHNIERLACH) nach LILLE, frankiert mit 2 Groschen in Marken des Kaiserreichs.
Brief von LAPOUTROIE (SCHNIERLACH) nach LILLE, frankiert mit 2 Groschen in Marken des Kaiserreichs.
Brief mit 25 Centimes frankiert (Tarif vom 01.09.1871) nach COLMAR.
Brief mit 25 Centimes frankiert (Tarif vom 01.09.1871) nach COLMAR.

Die Einführung und Nutzung des gemischten Portos.

Die Einrichtung einer Postverwaltung für die besetzten Gebiete in NANCY unter der Leitung von Joseph Rosshirt hatte das Ziel, einen postalischen Dienst wiederherzustellen, der nicht mehr existierte. Dieser Dienst sollte rentabel sein und auf der vermuteten Zusammenarbeit der noch anwesenden französischen Beamten beruhen.

Die französischen Beamten, die auf ihren Posten verblieben waren, weigerten sich jedoch von Anfang an, mit den deutschen Behörden zu kooperieren.

Bereits am 27. August 1870 schlug Heinrich von Stephan, Generaldirektor der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes, seinem französischen Amtskollegen in Paris, Edouard Vandal, einen Kompromiss vor:

Herr Generaldirektor!

Die Postanstalten, die sich in den durch Deutsche Truppen besetzen französischen Gebieten befinden, erhalten oft Briefschaften, die für Frankreich bestimmt sind.

Ich habe die Ehre Sie zu informieren, dass das Bahnpostbureau Nr. 10 Coeln-Verviers diese Briefschaften dem Französischen Austauchbureau ohne Taxe und Verrechnung übergeben wird, sofern das obligatorische Porto für diese Gegenstände entrichtet worden ist.

Ich erlaube mir Ihnen, Herr Generaldirektor, vorzuschlagen, veranlassen zu wollen, mit den Briefschaften aus Frankreich, die für das durch die Deutschen Armeen besetzte Französische Gebiet bestimmt sind, in gleicher Weise zu erfahren.[...]

Dieser Vorschlag, obwohl für die Nutzer sehr vorteilhaft und die Bearbeitung der Korrespondenz erleichternd, implizierte für die französische Postverwaltung die Anerkennung einer ausländischen Postverwaltung auf ihrem eigenen Territorium – auch wenn es besetzt war.

Wie wir später sehen werden, beruhte der Vorschlag außerdem auf der Gültigkeit der mit Besatzungsmarken frankierten Sendungen, die sich gerade in der Auslieferung befanden, für das gesamte Inlandsporto bis zum Empfänger. Dieser letzte Punkt war allerdings nicht eindeutig formuliert.

In der Vorstellung von von Stephan deckte die Frankierung mit 20-Centimes-Besatzungsmarken das gesamte französische Inlandsporto (besetzte Zone + freie Zone) bis zum Empfänger ab.

Die französische Postverwaltung war bereits frühzeitig (noch vor dem Schreiben vom 27. August) über die Absichten der deutschen Postverwaltung informiert. Sie konnte diesen Zustand nicht akzeptieren und veröffentlichte am 8. September eine Dienstanweisung, die im Monatsbulletin Nr. 27 vom September 1870 abgedruckt wurde.

Darin wurde festgelegt, dass Briefe aus den besetzten Gebieten als unfrankierte Sendungen betrachtet und mit einer Gebühr von 30 Centimes belegt werden sollten, es sei denn, sie trugen französische Briefmarken.

Am 10. September 1870 antwortete Vandal von Stephan:

„Sehr geehrter Herr Generaldirektor,

Ich beeile mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 27. August zu bestätigen, in dem Sie mich über die von Ihrer Verwaltung getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Beförderung der in den von den deutschen Armeen besetzten Departements gesammelten Korrespondenz mit Zielort im restlichen Frankreich informieren.

Ich erteile Anweisungen, dass umgekehrt die für die betreffenden Departements bestimmten Sendungen ohne Gebühren oder Abrechnung an das Bahnpostamt Nr. 10 übergeben werden. [...].“

Klar ist, dass die französische Post zwar bereit war, einen Austausch von Korrespondenzen zu ermöglichen, jedoch die Gültigkeit der mit Besatzungsmarken frankierten Sendungen für den gesamten Transportweg bis zum Empfänger nicht anerkannte.

Das Doppelporto kann daher auf französischer Seite ab dem 8. September 1870 als eingeführt betrachtet werden.

Auf deutscher Seite dürfte man überrascht gewesen sein. So schrieb von Stephan am 19. September an Rosshirt und forderte ihn auf, ebenso zu verfahren wie die Franzosen:

Grosses Hauptquartier Meaux, 19. September 1870,

Aus dem beiliegenden Ausschnitt aus dem Journal des Débats vom 11. September werden Ew.  ersehen, dass Frankreich für alle Briefe, welche aus den okkupierten Landesteilen durch unsere Vermittlung zur Auslieferung an die französische Postverwaltung gelangen – ohne Rücksicht darauf, dass dieselben von den Absendern bereits bei der Einlieferung zur Post mit 20 Centimes pro Stück frankiert sind, – bei der Aushändigung an die Adressaten ein Porto nach dem Satze für interne unfrankierte Briefe mit 30 Centimes pro Stück erhebt. Im Hinblick hierauf erscheint es angemessen, dass unsererseits im umgekehrten Falle ein gleichmäßiges Verfahren beobachtet. [...]".

Auszug aus dem Journal des Débats vom 11. September 1870.

Von Stephan hatte also tatsächlich geglaubt, dass die Franzosen seinen Vorschlag vollständig akzeptieren würden.

Daraufhin ließ Rosshirt am 3. Oktober die Verfügung Nr. 10 der Postverwaltung für die besetzten Gebiete veröffentlichen:

"Die französische Postverwaltung erhebt nach einer in den französischen Zeitungen erschienenen Bekanntmachung für Briefe, welche aus den besetzten Landestheilen durch Vermittlung der deutschen Postanstalten an die französische Postverwaltung ausgeliefert werden, bei der Aushändigung an den Adressaten ein Porto nach dem Satze für interne unfrankierte Briefe mit 30 Centimes im einfachen Satze. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, ob die Briefe bereits vom Absender hinreichend frankiert waren, oder nicht. Mit Rücksicht hierauf wird bestimmt, dass die in den besetzten französischen Gebieten in Wirksamkeit befindlichen Postanstalten für alle Briefe, welche aus dem Bereiche der französischen Postverwaltung für Adressaten in den genannten Gebieten, ohne Rücksicht auf die am Aufgabeort etwa bewirkte Frankierung, bei der Auslieferung an die Adressaten ein Porto von 30 Centimes für jedes einfache Gewicht von 10 Grammen erheben ."

Der 3. Oktober ist daher das Datum der Einführung des Doppelportos auf deutscher Seite.

In der Praxis wurde die Gebühr von 30 Centimes jedoch sehr unterschiedlich angewendet. Häufig trifft man auf eine Gebühr von 2 Decimes (20 Centimes), ohne dass die Gründe dafür bekannt sind.

Brief aufgegeben am 30. April 1871 in CAMBRAI mit Zielort ARS-SUR-MOSELLE.

Frankierung: 20 Centimes.

Zusätzliche Empfängergebühr: 30 Centimes, vom Empfänger bezahlt.

Der Taxstempel „30“ wurde vom Postamt METZ angebracht.

Von MAUBEUGE nach VILLERUPT, am 16. Juli 1871.

Die Postsendung lief über METZ, wo der Steuerstempel „30“ angebracht wurde.

Die Sendung wurde jedoch falsch geleitet, da VILLERUPT, das zuvor von den deutschen Truppen besetzt war, im Mai 1871 mit dem Frankfurter Vertrag an Frankreich zurückgegeben wurde.

Daher wurde die „30“-Taxstempel bei der Ankunft annulliert.

LE CATEAU, den 10. August 1871. Brief nach ARS SUR MOSELLE.

Taxstempel „20“ in METZ angebracht.

Brief aufgegeben in RAISMES am 31. August 1871 mit Zielort ENGIS SUR MEUSE.

Der Brief wurde falsch geleitet und lief über METZ, wo der Steuerstempel „20“ angebracht wurde, obwohl ENGIS eine belgische Gemeinde ist.

Da die Frankierung von 20 Centimes für Belgien unzureichend war, wurde der Brief mit einer zusätzlichen Gebühr von 3 Decimes belegt.

Taxstempel „20“ auf einem Brief nach MULHOUSE.

Dieser Taxstempel wurde in MULHOUSE verwendet.

Brief vom 21. Februar 1872 von LILLE nach SARREGUEMINES.
Brief vom 21. Februar 1872 von LILLE nach SARREGUEMINES.

Brief vom 21. Februar 1872 von LILLE nach SARREGUEMINES.

Taxstempel „2“ Groschen am 22. Februar in METZ angebracht.

Die Änderung des Inlandstarifs am 1. September 1871 hatte keine Auswirkungen auf die in den von Deutschland annektierten Gebieten erhobene Gebühr.

Jedoch wurde die Gebühr für Briefe aus diesen Gebieten, die in Frankreich zugestellt wurden, von 20 auf 25 Centimes angehoben.

12. Februar 1871 : Brief von ROUEN (besetzte Zone) mit Zielort LILLE (nicht besetzte Zone).
12. Februar 1871 : Brief von ROUEN (besetzte Zone) mit Zielort LILLE (nicht besetzte Zone).

12. Februar 1871 : Brief von ROUEN (besetzte Zone) mit Zielort LILLE (nicht besetzte Zone).

Die 20-Centimes-Besatzungsmarke wurde nicht als ausreichend angesehen, um sowohl das deutsche als auch das französische Porto zu decken. Daher haben die Postbeamten in LILLE den Brief mit 30 Centimes taxiert, als wäre er unfrankiert.

Der Brief trägt den örtlichen Datumsstempel von Rouen, der während der Besatzung verwendet wurde.

Karte der am 28. Januar 1871 besetzten französischen Gebiete.

Schwarze Linie: Grenze des Vormarsches der deutschen Armeen

Gelbe Linie: Annektierte Gebiete.

Am 28. Januar 1871, dem Tag des Waffenstillstands, der zwischen Otto von Bismarck für die deutschen Staaten und Jules Favre für Frankreich unterzeichnet wurde, besetzten die deutschen Armeen insgesamt 30 französische Départements ganz oder teilweise.

Seit Oktober 1870 stützte die Norddeutsche Postverwaltung die Organisation des Postwesens in den besetzten Gebieten auf drei Einheiten:

  • Die Oberpostdirektion für Elsass mit Sitz in STRASSBURG seit dem 4. Oktober;

  • Die Oberpostdirektion für Deutsch-Lothringen, zunächst in NANCY ab dem 6. Oktober, dann in METZ ab dem 31. Oktober 1870;

  • Die Administration der Posten in den besetzten französischen Gebieten, zunächst in NANCY ab dem 24. August 1870, später in REIMS ab dem 6. Oktober 1870.

Der Grund für die Einrichtung dieser drei Postverwaltungen war, dass die Deutschen von Anfang an die Absicht hatten, das Elsass und Lothringen zu annektieren und dort eine dauerhafte Verwaltung zu etablieren. Das Amtsblatt Nr. 73 vom 13. Oktober 1870 im Amtsblatt der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes nimmt Bezug auf eine Verordnung von Wilhelm I. vom 12. September: „Auf Ihren Bericht vom 12 d. M. genehmige Ich, dass das Postwesen in dem Verwaltungsbereich des General-Gouvernements Elsass-Lothringen sogleich definitiv von der Norddeutschen Bundes-Postverwaltung organisirt wird, und dass zu diesem Behufe zwei Ober-Postdirectionen eingerichtet werden, sowie dass das Postwesen in den übrigen occupierten Französischen Gebietstheilen provisorisch, unter Anlehnung an die bestehenden Einrichtungen, administrirt wird“.

Zudem kündigte die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes am 6. September (Amstblatt Nr. 64) die Ausgabe von Besatzungsmarken mit Wertangabe in Centimes an. Diese Marken waren bereits seit Anfang August gedruckt worden.

Am 24. März 1871 ging die Postverwaltung in allen Departements wieder in französische Hände über, mit Ausnahme des Bas-Rhin, des Haut-Rhin und der Moselle sowie eines Teils der Vosges und der Meurthe, die von Deutschland annektiert wurden. Diese Annexion wurde durch den am 10. Mai 1871 unterzeichneten Friedensvertrag von FRANKFURT bestätigt.

Während des gesamten Krieges blieben die Postverbindungen zwischen den Kriegsparteien bestehen – ein Umstand, der aus heutiger Sicht überraschen mag. Diese Verbindungen erfolgten nicht mehr direkt, blieben jedoch über neutrale Länder wie die Schweiz, Belgien und Großbritannien möglich.

Dennoch ist festzustellen, dass zwischen Kriegsbeginn und Waffenstillstand das Postaufkommen zwischen der freien und der besetzten Zone sehr gering war. Der Geschäftsverkehr war nahezu zum Erliegen gekommen, da zwischen den beiden Zonen kaum noch wirtschaftlicher Austausch möglich war, sodass fast nur noch privater Schriftverkehr stattfand.