Betrügerische Wiederverwendung von Briefmarken
Seit der Einführung der Briefmarke und während des gesamten 19. Jahrhunderts fürchtete die Post stets die Wiederverwendung bereits entwerteter Briefmarken. Da die Post damals dem Finanzministerium unterstand, konnte ein solcher Betrug erhebliche Einnahmeverluste für den Staat bedeuten.
Um dem entgegenzuwirken, führte die Postverwaltung eine Reihe technischer Maßnahmen ein, darunter Stempel zur Entwertung der Marken sowie spezielle Druckfarben für diese Entwertungen. Darüber hinaus wurden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen, da Postbetrug als strafbares Delikt galt.
Die Nummernstempel erleichterten die Erkennung wiederverwendeter Briefmarken. Durch den Abgleich zwischen dem Datumstempel des aufgebenden Postamtes und dem entsprechenden Nummernstempel konnte eine schnelle Überprüfung erfolgen.
Jede Person, die einer solchen Täuschung überführt wurde, musste sich vor einem Strafgericht verantworten. Hier wird ein konkreter Fall der Wiederverwendung einer bereits entwerteten Briefmarke präsentiert. Zur Untermauerung der vorgelegten Dokumente sind zudem relevante Artikel aus der „Instruction Générale sur le service des Postes“ (Allgemeine Anweisung zum Postdienst) von 1856 beigefügt – einem Regelwerk, das damals als maßgebliche ‚Bibel‘ für Postbeamte galt.


Die Akte enthält diesen Chargé-Umschlag (Modell 1198) nicht, was normal ist, da dieser nur zur vorübergehenden Aufbewahrung bestimmt war.
Parallel zu diesem Versand wurde eine Mitteilung über die Einlieferung eines Briefes mit einer mutmaßlich betrügerisch verwendeten Briefmarke (Modell 1197) in doppelter Ausfertigung an die Postverwaltung in PARIS sowie an den Departementspostinspektor in LILLE gesendet.
In ORCHIES wurde der Chargé-Brief unter Einhaltung aller durch das Verfahren vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen entgegengenommen:
Deutsche Übersetzung:
FESTSTELLUNG DES BETRUGS BEI DER ABSENDUNG
1251. Jeder Postbedienstete, der erkennt, dass eine auf einem Brief angebrachte Briefmarke gefälscht ist oder bereits verwendet wurde, unterlässt es, diese mit dem Entwertungsstempel zu versehen. Er bringt den Tagesstempel seiner Postanstalt so auf dem Brief an, dass die Briefmarke vollständig unversehrt bleibt. Er belegt den Brief mit der gewöhnlichen Briefgebühr und begründet diese Maßnahme je nach Sachverhalt durch einen gut lesbaren Vermerk in roter Tinte auf der Anschriftseite: Taxe pour timbre contrefait „Gebühr wegen gefälschter Briefmarke“ oder Taxe pour timbre ayant déjà servi „Gebühr wegen bereits verwendeter Briefmarke“




Der betrügerische Brief wurde in einem Chargé-Umschlag an das Büro in ORCHIES gesendet.










In diesem Fall liegt eine besondere Situation vor, da der Brief zwar an eine Person adressiert war, jedoch zur Weitergabe an eine andere bestimmt war. Die Post hatte jedoch auch für diesen Fall entsprechende Regelungen vorgesehen.


Herr Durez, der Vermittler und beruflich als Postkurier tätig, erklärte sich bereit, noch am selben Tag zum Postamt zu kommen. Dort wurde er erwartet, um ein Protokoll aufzunehmen.








Das Protokoll wurde vom Postdirektor, dem Empfänger (oder seinem Vertreter) sowie einem Assistenten unterzeichnet. Dieser Assistent musste vereidigt sein und in jedem Fall der Postverwaltung angehören.
Das Dokument gibt außerdem Aufschluss darüber, dass die Absenderin des Briefes, eine gewisse Honorine Chopin, in VALENCIENNES wohnte.
Die Akten wurden anschließend an den Postinspektor des Departements, aus dem der Brief stammte, weitergeleitet.
Hier endet das postalische Verfahren, und das strafrechtliche Verfahren beginnt.
Die Verwaltung erstattete über den Departementspostinspektor eine Anzeige beim Kaiserlichen Staatsanwalt des Arrondissements VALENCIENNES (zu dem VALENCIENNES gehört).
Diese Anzeige wurde mittels des beigefügten Dokuments eingereicht:






Honorine Chopin wurde am 4. Juli 1856 zur Vernehmung ins Polizeikommissariat von VALENCIENNES vorgeladen. Sie gestand, den Brief geschrieben und frankiert zu haben, bestritt jedoch, eine bereits entwertete Briefmarke verwendet zu haben:
"[...] aber diese Briefmarke konnte nicht entwertet gewesen sein. Ich hatte sie zusammen mit mehreren anderen gekauft, die ich in meinem Koffer aufbewahrte. Diese war die letzte, die mir noch übrig blieb. Ich gebe zu, dass ich einmal darauf getreten bin, als sie zu Boden fiel, während ich Papiere aus meinem Koffer holte, in denen sie sich befand [...]".
Einen Monat nach dem Versand des Briefes erschien Honorine Chopin vor dem Strafgericht von VALENCIENNES, das sie für schuldig befand, eine bereits verwendete Briefmarke genutzt zu haben. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 7,25 Franc sowie zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt – zudem unter Androhung der Erzwingungshaft. Diese Strafe entsprach dem 36-fachen Porto des ursprünglichen Briefes.
Am 25. Juni wurde daraufhin eine Benachrichtigungsschreiben an den Empfänger gesendet, mit der Aufforderung, sich zur Identifizierung des Briefes im Postamt einzufinden.
Das Briefgeheimnis war unantastbar, und die Post durfte Briefe nicht öffnen – außer unter bestimmten Bedingungen.
Zudem handelte es sich um eine Einladung und nicht um eine förmliche Vorladung.
Die letzte Seite der Strafanzeige zeigt, wie man eine bereits verwendete Briefmarke identifizieren kann, indem man den Nummernstempel auf der Briefmarke mit dem Datumsstempel des absendenden Postamts vergleicht.
Brief von VALENCIENNES nach ORCHIES, datiert vom 24. Juni 1856. Die Postbeamten in VALENCIENNES stellten fest, dass die Briefmarke Spuren einer vorherigen Entwertung aufwies. Daher vermerkten sie auf dem Brief die Anmerkung „taxée pour timbre ayant déjà servi“ („taxiert wegen bereits verwendeter Briefmarke“). Anschließend wurde der Brief als unfrankiert behandelt und entsprechend nachtaxiert.
Deutsche Übersetzung:
Der Postbedienstete legt anschließend den Brief mit der mutmaßlich gefälschten oder bereits verwendeten Briefmarke in einen besonderen vorgedruckten Umschlag (siehe Formular Nr. 1198) und sendet ihn von Amts wegen als Wertbrief an den für den Bestimmungsort zuständigen Postdirektor oder Postagent.
Im Register Nr. 18 wird ein Vermerk eingetragen, der den Grund der Übersendung angibt. Er lautet: „In Ausführung des Artikels 1251 der Allgemeinen Dienstanweisung.“
Deutsche Übersetzung:
1253. Ein besonderes Formular, Nr. 1197, mit der Meldung über die Absendung eines Briefes, der eine mutmaßlich gefälschte oder bereits verwendete Briefmarke trägt, wird in zwei Ausfertigungen erstellt. Eine wird der Postverwaltung übermittelt, die andere dem Postinspektor des Départements, zu dem die absendende Postanstalt gehört.
Für jeden Brief ist eine gesonderte Meldung zu erstellen.
Deutsche Übersetzung:
Dem Empfänger wird unverzüglich ein Benachrichtigungsschreiben (Formular Nr. 1199) zugesandt, in dem er aufgefordert wird, sich bei der Postanstalt einzufinden.
Deutsche Übersetzung
1263. Wird beim Öffnen eines Umschlags mit einer betrügerisch verwendeten Briefmarke festgestellt, dass dieser lediglich einen an einen Dritten gerichteten Brief enthält, so wird der auf dem Umschlag bezeichnete Empfänger aufgefordert zu erklären, ob er den Absender kennt. Seine Antwort wird im Protokoll Nr. 1078 festgehalten.
Der beiliegende Brief und der Umschlag werden vom zuständigen Postbediensteten einbehalten. Hinsichtlich des Empfängers des beiliegenden Briefes wird ebenso verfahren wie hinsichtlich des auf dem Umschlag bezeichneten Empfängers. Dieser Vorgang wird in einem zweiten Protokoll Nr. 1078 festgehalten, das dem ersten beigefügt bleibt.
1264. Ist ein Brief mit einer mutmaßlich gefälschten oder bereits verwendeten Briefmarke an eine Person zur Weitergabe an eine andere gerichtet und ist diese andere Person durch die Anschrift hinreichend bezeichnet, so wird das Benachrichtigungsschreiben Nr. 1199 an diese zweite Person gesandt.
Ist die zweite Person nicht hinreichend bezeichnet, so wird dasselbe Benachrichtigungsschreiben an die erste Person gesandt. Anschließend wird so verfahren, wie im vorhergehenden Artikel für einen Umschlag mit einem an einen Dritten gerichteten Brief vorgeschrieben.
Deutsche Übersetzung
1255. Erscheint der Empfänger eines Briefes mit einer betrügerisch verwendeten Briefmarke bei der Postanstalt, so wird ihm der Brief vorgelegt. Er wird gebeten, ihn nach Entrichtung der Gebühr zu öffnen.
Der Postdirektor fordert den Empfänger anschließend auf, ihm den Absender des ausgehändigten Briefes zu nennen oder, falls die beim Öffnen gewonnenen Angaben nicht ausreichen, die erforderlichen Hinweise zur Ermittlung des Namens, des Standes und des Wohnorts des Absenders zu geben.
1256. Nachdem sich der Postdirektor durch Prüfung der Unterschrift vergewissert hat, dass der Verfasser des Briefes tatsächlich die vom Empfänger bezeichnete Person ist, lässt er sich entweder den in seiner Gegenwart wieder verschlossenen Brief oder den Umschlag beziehungsweise den Teil des Umschlags aushändigen, auf dem sich die beanstandete Briefmarke sowie der Abschlag des Tagesstempels der Aufgabepostanstalt befinden.
Das Benachrichtigungsschreiben Nr. 1199 wird dem Postdirektor zurückgegeben.
Deutsche Übersetzung
1257. Der Postdirektor erstellt in Gegenwart des Empfängers ein Protokoll (Formular Nr. 1078), in dem die Erklärungen und Auskünfte des Empfängers über den Verfasser des mit betrügerisch verwendeten Briefmarken versehenen Briefes festgehalten werden. Es wird vom Empfänger, vom Postdirektor und von der Person unterzeichnet, die dem Postdirektor gemäß dem nachstehenden Artikel 1260 beizustehen hat.
Nachdem innerhalb einer zwingend einzuhaltenden Frist von vier Tagen die Formalitäten des Stempelvermerks und der Registrierung unter vorläufiger Anschreibung der Gebühren (en débet) erfüllt worden sind, wird das Original des Protokolls dem Postinspektor des Départements übermittelt, in dem der Urheber des Vergehens seinen Wohnsitz hat. Ist dieser nicht benannt, so wird es dem Postinspektor des Départements übermittelt, in dem sich die Postanstalt befindet, deren Aufgabestempel der beschlagnahmte Brief trägt.
Der Postdirektor fügt dem Original das Beweisstück sowie das Benachrichtigungsschreiben Nr. 1199 oder das an dessen Stelle tretende Erläuterungsschreiben bei.






