Chargierte-Briefe 1854–1876
Die Chargierung eines Briefes bot dem Absender einen Einlieferungsnachweis sowie die Gewähr einer besonderen Behandlung durch die Post bis zur Aushändigung an den Empfänger. Bei Verlust leistete die Post eine Entschädigung. Chargierte Briefe mussten frankiert und mit mindestens zwei Wachssiegeln dicht verschlossen sein.
Von der Einführung der Briefmarke am 1. Januar 1849 bis Ende Juni 1854 betrugen die Gebühren für einen chargierten Brief das Doppelte des gewöhnlichen Briefportos. So kostete beispielsweise ein chargierter Brief mit einem Gewicht von 7,5 g im Jahr 1849 insgesamt 40 Centimes: 20 Centimes Briefporto und 20 Centimes Chargierungsgebühr.
Der Tarif vom 1. Juli 1854 legte fest, dass sich die Gesamtgebühr aus dem gewichtsabhängigen Briefporto und einer festen Chargierungsgebühr von 20 Centimes zusammensetzte.
Für das Briefporto galten folgende Gewichtsstufen für chargierte Briefe:
- 1. Gewichtsstufe: bis einschließlich 7,5 g: 20 Centimes
- 2. Gewichtsstufe: über 7,5 g bis einschließlich 15 g: 40 Centimes
- 3. Gewichtsstufe: über 15 g bis einschließlich 100 g: 80 Centimes
- Über 100 g: je weitere 100 g zusätzlich 80 Centimes




Auszug aus dem Postjahrbuch von 1857.
Chargé-Brief von BAILLEUL nach SAINT-OMER, freigemacht mit 60 Centimes für ein Gewicht von 15,4 g, entsprechend der 2. Gewichtsstufe.
Die Freimachung setzt sich wie folgt zusammen:
40 Centimes Porto für die 2. Gewichtsstufe
20 Centimes feste Chargé-Gebühr
(Tarif vom 6. Juli 1859)
Die Vorschriften gaben keine bestimmte Anzahl an Wachssiegeln vor; es waren jedoch mindestens zwei erforderlich.
Das Rundschreiben Nr. 129 von Juni 1859 machte keine Angabe zur Tintenfarbe für den Beschreibungsstempel. Allerdings wurde seit der Rundschreiben Nr. 36 vom 18. Oktober 1836 festgelegt, dass der Stempel „CHARGÉ“ in Rot und nicht in Schwarz aufgebracht werden musste.


Chargé-Brief von CAMBRAI nach PARIS, frankiert mit 40 Centimes für ein Gewicht von 6,2 g.
Die Freimachung setzt sich wie folgt zusammen:
20 Centimes Porto für die 1. Gewichtsstufe
20 Centimes feste Chargé-Gebühr
Die Nummer oben links entspricht der Eintragung in das Register Nr. 18 der Chargé-Sendungen.


Artikel 318 der Allgemeinen Anweisung von 1856.


Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 20 des Monatsbulletins vom August 1856.


Chargé-Brief von VALENCIENNES nach DOUCHY (im Postbezirk des Postamts BOUCHAIN), freigemacht mit 40 Centimes.
Dieser Brief war an eine verstorbene Person adressiert, und die Erben weigerten sich, ihn anzunehmen: „Décédé... Refusée par les héritiers.“
In solchen Fällen wurde ein abgelehnter Chargé-Brief, vom zuständigen Postamt täglich als unzustellbar an das Amt für unzustellbare Sendungen in Paris.


Auszug aus Artikel 1076 der Allgemeinen Anweisung von 1856.
Die in VALENCIENNES eingetragene Chargé-Nummer wurde durchgestrichen, und das Postamt in BOUCHAIN vermerkte eine neue Nummer (Nr. 1) – die Nummer in der Liste der täglich nach Paris gesandten unzustellbaren Sendungen.


Auszug aus Artikel 1099 der Allgemeinen Anweisung von 1856.
In diesem Fall trägt der Brief den Stempel eines Handelsunternehmens, genauer gesagt eines Versicherers. Daher kann er sofort zurückgesandt werden.


Article 1100 de l'Instruction générale de 1856.


Artikel 288 der Allgemeinen Anweisung von 1868.


Auszug aus den Errata des Monatsbulletins Nr. 2 vom August 1868.


Wertbrief über 1.250 Francs, Gewicht 10,7 g, von LILLE nach PARIS.
Die Freimachung setzt sich wie folgt zusammen:
40 Centimes für die 2. Gewichtsstufe
20 Centimes feste Chargé-Gebühr
1 Franc 30 Centimes als proportionale Gebühr, die vom Absender entrichtet wurde.
Ab dem 1. Juni 1870 musste die proportionale Gebühr für Wertbriefe mit Postwertzeichen entrichtet werden und nicht mehr in bar.


Auszug aus der Rundschreiben Nr. 28 des Monatsbulletins Nr. 22 vom April 1870.




Chargé-Brief von LILLE-FIVES nach PARIS, Gewicht 5,7 g.
Die Freimachung von 75 Centimes setzt sich wie folgt zusammen:
25 Centimes für den 1. Gewichtsstufe
50 Centimes feste Chargé-Gebühr
Einschreiben mit einem Gewicht von 15 g von LILLE nach PARIS.
Die Freimachung berechnet sich wie folgt:
40 c für die 2. Gewichtsstufe (über 10 g);
50 c für die Einschreibgebühr.
Am 1. September 1871 wurden die Postgebühren wie folgt erhöht:
- Brief bis einschließlich 10 g: 25 Centimes
- Über 10 g bis einschließlich 20 g: 40 Centimes
- Über 20 g bis einschließlich 50 g: 70 Centimes
- Je weitere 50 g: zusätzlich 50 Centimes
- Feste Chargierungsgebühr: 50 Centimes
- Wertgebühr je 100 Francs des angegebenen Wertes: 20 Centimes
Der Höchstbetrag der Wertangabe blieb bei 2.000 Francs.


Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 301 des Monatsbulletins vom Juni 1863.


Einschreiben von MERVILLE nach NIEL in Belgien, freigemacht mit 80 c. Das Chargieren von Briefen nach Belgien war erlaubt. Die Anweisung Nr. 15 des Monatsbulletins vom Juni 1869 fügte der Konvention von 1865 einen Nachtrag hinzu. Dieser Nachtrag bestätigte die feste Chargé-Gebühr in Höhe von 50 c und legte eine proportionale Gebühr für deklarierte Werte von 20 c pro 100-Franken-Einheit fest.


Auszug aus der Anweisung Nr. 15 des Monatsbulletins vom Juni 1869.
Der Monatsbulletin Nr. 2 vom August desselben Jahres korrigierte diesen Fehler durch ein Erratum.
Die Allgemeine Anweisung, die im Juli 1868 veröffentlicht wurde, erwähnt nicht die Farbe der Tinte, die für den Beschreibungsstempel vorgesehen ist.
Als die Postverwaltung im Dezember 1862 ihr neues Nummernverzeichnis der Postämter einführte, mussten die Postämter ihre Stempel „descriptif de chargement“ entsprechend der neuen Nummerierung der Rautenstempel mit großen Ziffern („Gros Chiffres“) untereinander austauschen.
Das Gesetz vom 4. Juni 1859, das am 6. Juli 1859 in Kraft trat, änderte die Gewichtsstufen und gestattete es den Postkunden, Wertgegenstände in chargierte Briefe einzulegen. Solche Briefe wurden als Briefe mit Wertangabe bezeichnet. Dafür wurde eine zusätzliche Wertgebühr von 10 Centimes je 100 Francs des angegebenen Wertes erhoben. Diese Gebühr wurde am Postschalter bar entrichtet und auf dem Brief nicht vermerkt. Der Höchstbetrag der Wertangabe betrug 2.000 Francs.
Die Gewichtsstufen für chargierte Briefe wurden im Juni 1859 wie folgt festgelegt:
- 1. Gewichtsstufe: bis einschließlich 10 g: 20 Centimes
- 2. Gewichtsstufe: über 10 g bis einschließlich 20 g: 40 Centimes
- 3. Gewichtsstufe: über 20 g bis einschließlich 100 g: 80 Centimes
- Über 100 g: je weitere 100 g zusätzlich 80 Centimes
Obwohl die Gewichtsgrenzen geändert wurden, blieb das Porto der jeweiligen Gewichtsstufe unverändert.
Bis Juni 1859 trugen chargierte Briefe neben dem Entwertungsstempel und dem Tagesstempel des Postamtes lediglich den roten Vermerk „CHARGÉ“. Ab dem 1. Juli 1859 musste auf der Rückseite ein neuer Stempel angebracht werden: der sogenannte „descriptif de chargement“. In diesen Stempel waren das Gewicht des Briefes, die Anzahl und Farbe der Wachssiegel sowie deren Siegelabdruck einzutragen.


Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 129 des Monatsbulletins Nr. 46 vom Juni 1859.
Im Dezember 1862, als die Verwaltung ihre neue Nomenklatur der Postämter einführte, mussten die Postämter ihren Beschreibungstempel gemäß der neuen Nomenklatur (derjenigen der „Gros Chiffres“ austauschen.
Das Gesetz vom 4. Juni 1859 (in Kraft seit dem 6. Juli 1859) änderte die Gewichtsstufen und ermöglichte es den Nutzern, Werte in Chargé-Briefe einzufügen, wodurch diese Briefe als Wertbriefe galten.
Hinsichtlich des Gewichts übernahm der Tarif vom 1. Juli 1854 die Gewichtsstufen der gewöhnlichen Briefe, nämlich:
1. Stufe: bis einschließlich 7,5 g
2. Stufe: über 7,5 g bis 15 g
3. Stufe: über 15 g bis 100 g
Die Gewichtsstufen für Chargé-Briefe wurden im Juni 1859 wie folgt festgelegt:
1. Stufe: bis einschließlich 10 g
2. Stufe: über 10 g bis 20 g
3. Stufe: über 20 g bis 100 g
Obwohl sich die Gewichtsskala änderte, blieb das Porto für jede Gewichtsstufe unverändert.


Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 135 des Monatsbulletins Nr. 47 vom Juli 1859.


Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 135 des Monatsbulletins Nr. 47 vom Juli 1859.
Das Einlegen von Werten in eingeschriebene Briefe
Im Februar 1873 wurde der Höchstbetrag der Wertangabe durch das Gesetz vom 25. Januar 1873 auf 10.000 Francs angehoben.
Der Tarif vom 1. Januar 1876 ließ die zusätzlichen Gebühren für die Chargierung und die Wertangabe unverändert. Lediglich das Briefporto und die Gewichtsstufen wurden geändert:
- Brief bis einschließlich 15 g: 25 Centimes
- Über 15 g bis einschließlich 30 g: 50 Centimes
- Über 30 g bis einschließlich 50 g: 75 Centimes
- Je weitere 50 g: zusätzlich 50 Centimes
Das Rundschreiben Nr. 135 vom Juli 1859 gestattete nicht nur die Einlage von Wertgegenständen in chargierte Briefe, sondern auch die Anforderung eines Rückscheins. Der Absender konnte somit gegen eine Gebühr von 10 Centimes einen Rückschein bei der Post beantragen.
Die Rückscheinformulare für chargierte Briefe waren nicht immer gleich gestaltet, bestanden jedoch stets aus vier Blättern.






Das Postamt von LILLE hat bereits das Feld Nr. 1 ausgefüllt, während das Postamt von ORCHIES für Feld Nr. 2 zuständig ist, falls der Brief zugestellt wurde. Es ist bemerkenswert, dass der Absender diese Empfangsbestätigung zusammen mit dem Einlieferungsschein des Briefes archiviert hat.




Das Postamt von ORCHIES sendet das Formular an das Postamt von LILLE zurück.
Sobald das Formular Nr. 103 beim Postamt von LILLE eingegangen ist, wird es an den Absender weitergeleitet. Es ist zu beachten, dass die 10-Cent-Marke bereits zuvor vom Postamt von LILLE angebracht und entwertet wurde, bevor das Formular nach ORCHIES gesendet wurde.
Da die Postverwaltung festgestellt hatte, dass das Formular Nr. 103 nicht immer ordnungsgemäß von den Mitarbeitern ausgefüllt wurde und zudem nicht ausreichend vollständig war, wurde beschlossen, ein neues Modell des Formulars Nr. 103 einzuführen. Dieses Modell erschien im März 1867. Die Entscheidung wurde durch das Rundschreiben Nr. 500 des monatlichen Bulletins vom Dezember 1866 offiziell bekannt gegeben.




Auch wenn das Formular unterschiedlich ist, hat sich der damit verbundene Prozess nicht geändert.










Artikel Nr. 294 der Allgemeinen Anweisung von 1868 legt fest, dass die Mitteilung Nr. 103 verpflichtend an das absendende Postamt zurückgesendet werden muss.
Der Tarif vom 1. September 1871 erhöht den Preis der Mitteilung Nr. 103 auf 20 c. Ab Februar 1873 wird sie auch für eingeschriebene Briefe verwendet.








Wo findet man die Informationen?
Um sich mit den französischen Posttarifen zu befassen, ohne unbedingt die Postvorschriften konsultieren zu müssen: les tarifs postaux français von Jean-Louis Bourgouin.
Ab 1863 wurde ein neuer Beschreibungsstempel in die Materialausstattung der sehr großen Postämter aufgenommen. Dieser musste auf der Vorderseite der Briefe (und nicht mehr auf der Rückseite) angebracht werden und enthielt ein Datum.
